Zug und die Verfahrensrechte
Erneut kassiert das Bundesgericht (BGer 6B_302/2009 vom 28.09.2009) ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, das in letzter Zeit durch Urteile aufzufallen scheint, die man kaum für möglich hält (vgl. bspw. meine früheren Beiträge hier und hier) . Im vorliegenden Fall trat es auf eine Berufung nicht ein, obwohl es sich offensichtlich um einen Fall notwendiger Verteidigung handelte und obwohl der amtliche Verteidiger nicht zur Verhandlung erschienen war. Dazu das Bundesgericht in der gegebenen Kürze:
Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2008 persönlich eine Berufung ein. Darin legte er dar, dass er sich durch den amtlichen Verteidiger nicht vertreten fühle, und ersuchte die Vorinstanz, sich anlässlich der Hauptverhandlung selbst verteidigen zu können (kantonale Akten, GD 1/1, S. 2 und 6).
Der Beschwerdeführer hatte zwar auch noch im vorinstanzlichen Verfahren einen amtlichen Verteidiger. Doch als dieser an der Hauptverhandlung nicht erschien, war der Beschwerdeführer nicht mehr in ausreichender und wirksamer Weise verteidigt. Dass er selbst seine Interessen nicht wahrnehmen konnte, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wonach auf die Berufung mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden konnte. Zudem ist nicht ersichtlich, wie der rechtsunkundige Beschwerdeführer der Anklagebehörde hätte Paroli bieten sollen. Indem die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Abwesenheit des amtlichen Verteidigers durchführte, verstiess sie gegen Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 129 I 281 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen) (E. 3).