Zulässige Beschwerde gegen Verfahrenstrennung
Das Bundesgericht vereinheitlicht seine Rechtsprechung und anerkennt, dass die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im rechtlichen Sinn (Art. 93 Avs. 1 lit. a BGG) darstellt (BGer 1B_230/2019 vom 08.10.2019, Fünferbesetzung, keine Publikation in der AS):
Angesichts dieser erheblichen prozessualen Rechtsnachteile und vor dem Hintergrund der in E. 1.5.2 hiervor zitierten Rechtsprechung ist angezeigt, die beschuldigte Person bei Verfahrenstrennungen (bzw. der Verweigerung einer Verfahrensvereinigung) nicht auf die Anfechtbarkeit des Endentscheids zu verweisen, sondern grundsätzlich einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bejahen. Die bisher uneinheitliche Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu vereinheitlichen.
In der Sache kommt das Bundesgericht hier aber zum Schluss, dass die Trennung sachlich gerechtfertigt war und argumentiert (einmal mehr) mit dem Beschleunigungsgebot, das die Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall zuvor verletzt hatten.
Es ist schon schwer verständlich, dass sich das Bundesgericht ausgerechnet auf Rechte des Beschuldigten beruft, um seine Beschwerde abzuweisen. Noch schwieriger wird es aber, wenn der sachliche Grund darin liegen soll, dass die ehemalige Mitbeschuldigte C. bereits von der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Behörden profitiert haben soll:
Das Strafgericht hat in dieser Hinsicht dargelegt, die zur Beurteilung stehenden Delikte lägen rund 10 Jahre zurück. Im Falle von C.________, die schon vor Längerem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt habe und bei der diese Verletzung im Urteil vom 4. Oktober 2018 im Rahmen der Strafzumessung auch tatsächlich zu einer Strafreduktion geführt habe, sei eine weitere Verzögerung – zwingende Gründe vorbehalten – nicht mehr vertretbar gewesen. Eine weitere Strafreduktion habe das Strafgericht bei ihr im Übrigen auch nach Art. 48 lit. e StGB vornehmen müssen. Ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung ist vor diesem Hintergrund zu bejahen (E. 3.4).
Das Urteil befasst sich übrigens wieder einmal mit der “Badminton Gang” aus dem Raum Basel. Diesmal hat es die Ablehnung eines Mitglieds der Clique aber verweigert.