Zulässige Redezeitbeschränkung
Das Bundesgericht lässt es weiterhin zu, die Redezeit der Verteidigung bereits vor einer Verhandlung zu beschränken (BGer 6B_1273/2019 vom 11.03.2020).
Gesetzliche Grundlage dafür soll Art. 62 StPO sein:
Das Recht, die Redezeit der Parteien zu beschränken, fliesst aus der richterlichen Prozessleitung gemäss Art. 62 StPO. Es ist dem rechtlichen Gehör, untergeordnet (BGE 101 Ia 88 E. 2 S. 90; GUT/FINGERHUTH, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 346 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet jedoch nicht, dass sich eine Partei in alle Einzelheiten verlieren darf, sondern sie muss bloss Gelegenheit erhalten, zu den relevanten Punkten Stellung zu nehmen (Urteil 6B_726/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3). Dieses Recht wurde dem Beschwerdeführer gewährt. Es ging in der Verhandlung nicht darum, die Beschwerdegründe neu aufzurollen und erneut zu begründen. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter während 30 Minuten Gelegenheit, sich zu der eine Seite umfassenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern. In der Stellungnahme hielt die Staatsanwaltschaft als Antwort auf die Vorwürfe des Beschwerdeführers fest, dass sie die Strafuntersuchung sorgfältig und mit dem notwendigen Aufwand geführt und nicht rechtswidrig Informationen an Drittpersonen weitergeleitet habe. Eine Redezeit von 30 Minuten genügte vollauf, um sich zu diesen beiden (für die Höhe der Zivilansprüche ohnehin kaum relevanten) Punkten zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der persönlichen Freiheit oder der Berufsausübungsfreiheit liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet (E. 3.3.3).
Zur Beschränkung fühlte sich die Vorinstanz wohl nicht zuletzt deshalb veranlasst, weil sie eine 53-seitige Beschwerdeschrift erhalten und zur Kürzung zurückgewiesen hatte. Allein die Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft pauschal und auf einer einzigen Seite zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers geäussert hat, könnte die Redezeitbeschränkung kaum rechtfertigen.
Die ausgeprägte Schreib- und Redefreudigkeit des Herrn Verteidigers mag allenfalls auch damit zusammenhängen, dass dieser auch literarisch tätig ist: Schon während des Studiums verfasste er zwei Novellen und ein Lyrikbändchen, im Jahre 2018 dann einen veritablen Roman („Schuldig im Sinne der Anklagen“, 340 Seiten).
Übrigens war die Frage der Redezeitbeschränkung nur ein Nebenpunkt. Zur Hauptsache ging es um die finanziellen Folgen eines eingestellten Strafverfahrens mit fünfwöchiger Untersuchungshaft. Die Anklagekammer hatte hiefür CHF 5‘760.00 unter dem Titel „wirtschaftliche Einbussen“ sowie CHF 22‘000.00 als Genugtuung zugesprochen. Vor Bundesgericht wurden rund fünfmal höhere Beträge beantragt, nämlich CHF 26‘366.00 bzw. CHF 100‘000.00 sowie die Berücksichtigung weitere Positionen. Fazit: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten war.
Das Urteil könnte allenfalls Stoff für einen weiteren Roman in sich bergen.
Es gibt nichts schlimmeres als lebenszeitverschwendung infolge endlosen geschwafels, unabhängig davon, ob es anwälte sind oder leute mit zuviel zeit oder ego an irgendwelchen sitzungen. Dass nötigenfalls eine beschränkung möglich ist, ist nichts als angemessen.
Das war jetzt aber G. Schwafel.
Ich habe versucht, mich kurz zu fassen 😉