Zulässige Beschränkung des Konfrontationsanspruchs

Das Bundesgericht hält eine Beschränkung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten gestützt auf die Opferrechte nach aOHG in einem neu beurteilten Fall für rechtmässig (BGer 6B_207/2012 vom 17.07.2012).

Es fasst zunächst die Rechtsprechung zum Konfrontationsanspruch zusammen:

Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (…).
Das Fragerecht ist im Regelfall dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (…) [E. 3.3.1].

Anschliessend äussert es sich zu den Beschränkungen:

Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Konstellationen durch die Opferrechte eingeschränkt. Gemäss Art. 35 lit. d des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (…) kann das Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität verlangen, dass eine Gegenüberstellung gegen seinen Willen nur angeordnet wird, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (E. 3.3.2)

Im konkreten Fall sei das richterliche Ermessen bei der Beschränkung des Konfrontationsrechts nicht überschritten worden. Das Bundesgericht wägt ab zwischen der Schwere der vorgeworfenen Übergriffe der konkreten Beschränkung des Konfrontationsrechts (E. 3.4).

Diese Art der Abwägung überzeugt mich nicht. Es kann kaum richtig sein, die Schwere des Vorwurfs, dessen Begründetheit ja erst noch zu beurteilen ist, zum Massstab zu nehmen. Abgesehen davon erhöht die Schwere des Vorwurf ja wohl auch das Gewicht des Konfrontationsanspruchs.

Dass das Opfer ausserhalb des Verfahrens den direkten Kontakt mit dem Beschuldigten sogar suchte, konnte das Bundesgericht nicht berücksichtigen:

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn in den vergangenen Wochen regelmässig zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im Untersuchungsgefängnis besucht, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Darauf ist nicht einzutreten (…) [E. 3.4].