Zulässige Datenbeschlagnahme beim eMail-Provider
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich gegen die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers wendete (BVerfG, 2 BvR 902/06 vom 16.06.2009).
Die wesentlichen Erwägungen sind in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Sie enthalten eine Art Bedienungsanleitung, die auch dem Schutz der Privatsphäre Rechnung trägt:
Es muss sichergestellt werden, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs nicht gespeichert und verwertet, sondern unverzüglich gelöscht werden, wenn es ausnahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist.
Solange das Gericht nicht auch genau schreibt, auf welche Weise diese unverzügliche Löschung kontrolliert werden kann, ist es imho eine wohlklingende aber nutzlose Phrase.
Es gibt keine verlässlichen Kontrollen, was mit beschlagnahmten Daten geschieht. Die dort tätigen Beamten werden weder besonders vorsichtig ausgewählt noch besonders gründlich überwacht.
Und weil es im Verborgenen geschieht, kümmert sich kein müder Hund darum 🙁