Zulässige Kostenauflage trotz Verfahrenseinstellung

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Lehrers ab, dem nach einem eingestellten Strafverfahren (sexuelle Handlungen mit seinen Schülerinnen und Amtsmissbrauch) Kosten auferlegt wurden (BGer 6B_107/2009 vom 17.06.2009). Darin sah der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung.

Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass allein der Text des Kostenentscheids massgebend ist:

Wird eine Kostenauflage wegen Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung angefochten, so prüft das Bundesgericht frei, ob der Text des Kostenentscheids direkt oder indirekt den Vorwurf einer strafrechtlichen Schuld enthält (E. 3.3).

Auf den konkreten Fall angewendet tönt das dann so:

Der angefochtene Beschluss verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Dem Beschwerdeführer wird auch nicht indirekt vorgeworfen, er habe sich sexuelle Handlungen mit Kindern zu Schulden kommen lassen. Vielmehr wird die Kostenauflage einzig damit begründet, der Beschwerdeführer habe “wiederholt den gemäss einschlägigen kantonalen Normen für Lehrpersonen gebotenen Verhaltensnormen Schülern gegenüber” zuwider gehandelt (angefochtener Beschluss S. 12). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers rückt die Vorinstanz insbesondere dessen Verhalten seinen Schülerinnen und Schülern gegenüber nicht in einen sexuellen Kontext. Die Kostenauflage läuft somit nicht auf einen verdeckten strafrechtlichen Schuldvorwurf hinaus (E. 3.6).

Liest man dann weiter, muss man sich dann aber doch fragen, ob diese Rechtsprechung richtig sein kann:

Des Weiteren hat die Vorinstanz auch § 42 StPO/ZH nicht willkürlich angewendet. Sie hat, ohne in Willkür zu verfallen, ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein distanzloses Verhalten seinen Schülerinnen und Schülern gegenüber (Schultern und Rücken streicheln, Haare aus dem Gesicht streichen, T-Shirts herunterziehen, Kuss in Aussicht stellen, Aufforderung zum Zeigen einer Narbe im Bauch- und Hüftbereich) gegen die ihm gemäss § 82 aVSV/ZH (§ 55 VSV/ZH) und § 18 Abs. 1 LPG/ZH als Lehrperson obliegende Verpflichtung, die Persönlichkeit seiner Schülerinnen und Schüler zu achten respektive diesen mit Verständnis und Achtung zu begegnen, verstossen. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren die Feststellung im angefochtenen Beschluss, das Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere A. gegenüber habe dazu geführt, dass die Bildungsdirektion Strafanzeige gegen ihn erstattet hat, weshalb er im Ergebnis die gegen ihn geführte Strafuntersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern adäquat kausal verursacht hat. Da die Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung des Kostenentscheids zu klären hatte, ob sich der Beschwerdeführer zivilrechtlich vorwerfbar verhalten hatte, war sie insoweit entgegen dessen Vorbringen auch kompetent zu prüfen, ob er seine Berufspflichten missachtet hat (E. 3.7).

Zumindest indirekt kommt dies doch einem strafrechtlichen Schuldvorwurf gleich.