Zuletzt auch noch prozessual gestolpert
Der (voraussichtlich) abschliessende Entscheid des Bundesgerichts im Fall des ehemaligen Gemeindepräsidenten von Leukerbad ist online (6S.127/2006 vom 16.02.2007). Auf die staatsrechtliche Beschwerde konnte das Bundesgericht allerdings gar nicht eintreten, weil die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots im voliegenden Fall mit Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen gewesen wäre:
Nach der Rechtsprechung ist die Rüge einer unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung oder der EMRK mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Entsprechend hat das Bundesgericht in den vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheiden erkannt, dass eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebots mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen ist. In BGE 119 IV 107 trat es deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, soweit darin gerügt wurde, die kantonale Instanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht verneint (siehe auch BGE 124 I 139).
In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht indessen präzisiert, dass die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben ist, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber gar nicht behandelt hat. Das Bundesgerichtprüft mithin die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzumessung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.2; Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E. 2.2, in Pra 2004 Nr. 139 S. 785, mit Hinweisen; siehe auch Urteil 6S.216/2006 vom 30. August 2006)(E. 2.3).
Damit ist Loretan über einen prozessualen Fallstrick gestolpert, was ihm aber im Ergebnis wohl nicht geschadet hat.