Zum Beginn der Fünfjahresfrist bei ambulanten Massnahmen

In einem neuen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht entschieden, wann die Frist für eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB zu laufen beginnt, wenn sich der Betroffene bereits vor der rechtskräftigen gerichtlichen Anordnung der Massnahme in Behandlung befindet (BGE 6B_1456/2020 vom 10.03.2021, Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht kommt zunächst zu folgendem Zwischenfazit, bei dem es dann aber im Ergebnis auch bleibt:

Wird eine ambulante Behandlung von psychischen Störungen erst nach deren rechtskräftigen Anordnung angetreten, beginnt die Fünfjahresfrist gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 1 StGB bzw. die richterlich festgesetzte Frist mit dem effektiven Behandlungsbeginn zu laufen. Hat die betroffene Person bereits “vorzeitig” – in Freiheit als Ersatzmassnahme oder während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug – mit einer ambulanten Behandlung begonnen, ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.4.6, Hervorhebungen durch mich).