Zum Beschwerderecht der Privatklägerschaft

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wehrt sich vehement dagegen, eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen in einem Todesfall am Universitätsspital zu eröffnen. Auch die gutgeheissene Beschwerde der Witwe des Opfers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vermochte den Widerstand nicht zu brechen. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeentscheid ans Bundesgericht weitergezogen (BGer 1B_426/2015 vom 17.06.2016), wo sie wiederum unterlag.

Sie machte geltend, die Witwe sei im kantonalen Beschwerdeverfahren gar nicht legitimiert gewesen. Insofern sei die Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig. Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, welche differenziert zwischen der StPO-Beschwerde und der BGG-Beschwerde:

Im von der Beschwerdegegnerin angestrengten Strafverfahren gegen Ärzte und Angestellte des Universitätsspitals Basel-Stadt ist ihr verstorbener Ehemann Opfer und Geschädigter; als Ehefrau, die in ihrer Strafanzeige ausdrücklich erklärt hat, im Straf- und im Zivilpunkt Parteirechte wahrnehmen zu wollen, ist sie Privatklägerin (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 121 Abs. 1 StPO). Sie kann sowohl die Verfolgung und Bestrafung der Täter verlangen als auch adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO). Sie ist Partei des Verfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) und befugt, die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet der Anspruch der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann. Diese Bestimmung ist nicht im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auszulegen, der die Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde ans Bundesgericht davon abhängig macht, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 231 E. 2.5 S. 235 mit Hinweisen). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdegegnerin nicht Privatklägerin ist und nicht befugt war, ihre Nichtanhandnahmeverfügung beim Appellationsgericht anzufechten, weil sie aus der angezeigten Straftat keine Zivil-, sondern ausschliesslich öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche ableiten kann, ist unzutreffend (E. 1.4).