Zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen
Entspricht das Zwangsmassnahmengericht einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft nur teilweise (ein Monat anstatt der beantragten drei Monate), ist die Staatsanwaltschaft nicht legitimiert, sich dagegen zu beschweren. Gemäss Bundesgericht ist die Beschwerde aber als Haftverlängerungsgesuch entgegenzunehmen (BGer 1B_210/2013 vom 14.06.2013). Aus dem „Dass-Entscheid“ des Bundesgerichts:
dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;
dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen;dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann;dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;
Sind denn jetzt Haftbeschwerden der Inhaftierten jeweils als (neues) Haftentlassungsgesuch anzusehen?
Da das Zwangsmassnahmengericht das zweite Mal kaum anders entscheiden wird, führt diese Praxis nur dazu, dass die Beschwerde dann in aller Regel unter Zeitnot – allenfalls mit vorsorglichen Massnahmen der Bescherdeinstanz zu Lasten der beschuldigten Person – behandelt werden muss.
Der Staatsanwalt (oder die Staatsanwältin) hat die Beschwerde kurz nach dem 19.05.13 verfasst und der Beschwerdekammer eingereicht. Am 14.06.2013 entscheidet das Bundesgericht und meint, diese Beschwerdeschrift könne als Haftverlängerungsgesuch gesehen werden. Nicht nur, dass diese Rechtsauffassung abwegig erscheint, da der Staatsanwalt weiss, dass ein Verlängerungsgesuch funktionell nicht bei der Beschwerdekammer zu stellen ist, sondern beim ZMG. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht damit dem Staatsanwalt auch gleich noch die Möglichkeit nimmt, ein neu begründetes Verlängerungsgesuch zu stellen, in welchem die bisherigen (d.h. seit Einreichen der Beschwerdeschrift) Ermittlungshandlungen dargelegt werden. Es könnte ja auch sein, dass wegen weiteren Delikten eröffnet werden musste, etc. In der Sache war diese paternalistische Geste wohl gut gemeint , aber dadurch wurde in einer Art und Weise in die Verfahrensführung des Staatsanwaltes eingegriffen, wie es dem Bundesgericht weder zusteht, noch nötig erscheint.
Halle Freunde,
Ich hatte ein Zwangsmassnahme Gericht. Doch diese wurde gegen die Staatsanwaltschaft abgelegehnt. Das heisst ich bin zur Zeit auf freien Fuss.
Doch die Staatsanwaltschaft hatt natürlich Beschwerde eingelegt.
Wie stehen meine Chancen ?
Wär nett wenn ich den antwort auch per mail erhlatne könnte.
Danke. Euch. !
Das weiss vielleicht ihr Anwalt.