Zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen
Das Bundesgericht entlässt einen Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, weil es die haftrechtliche Wiederholungsgefahr verneint (BGer 1B_616/2020 vom 22.12.2020).
Das ZMG hatte den Haftantrag der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2020 abgewiesen, das Kantonsgericht LU auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin aber gutgeheissen. Bis zum Entlassungsentscheid des Bundesgerichts ergingen somit fast drei Monate.
Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass das vom Bundesgericht contra legem eingeführte Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Art. 5 EMRK verstösst. Eine Verletzung der Konvention machte der Beschwerdeführer aber offenbar gar nicht geltend. Das kann er dann aber nachholen, wenn es um die Entschädigung für die konventionswidrige Untersuchungshaft geht. Vielleicht zahlt sie ja dannzumal das Bundesgericht, das sie letztlich zu verantworten hat. Immerhin hat es sie im vorliegenden Fall – wenn auch aus anderen Gründen – nun wenigstens zeitlich beschränkt.
Das beste daran, die Untersuchungshaft wäre wohl sowieso nicht verlängert worden und wäre am 03.01.2021 abgelaufen. Immerhin kann/konnte der Beschwerdeführer Weihnachten & Neujahr zuhause feiern.
Das Bundesgericht wird sich dafür aber kaum Verantwortlich fühlen, es hat ja Gutgeheissen, die Beschwerde wurde auch erst am letzten Tag der Frist ans BGE gezogen, das BGE hat innerhalb von 19 Tagen Entschieden, insofern brauchte der Verteidiger länger für seine Eingabe als das BGE für Ihren Entscheid…
@John: ich habe das Bundesgericht ja auch nicht für diesen Entscheid kritisiert, sondern für das von ihm erfundene Beschwerderecht contra legem.
Stimmt ich habe falsch interpretiert, aber Rechtswiedrig war Sie ja kaum, Sie war ja angeordnet und gerichtlich bestätigt, insofern wird dafür am Schluss, wie üblich bei Fehlentscheiden, niemand verantwortlich sein die Entschädigung dürfte sich am normalen Ansatz der Überhaft orientieren und wenn keine besonderen Gründe vorliegen (besondere Härte) dürfte diese nicht mal erhöht werden.
Möglich ist aber auch das man dem Beschwerdeführer dann noch eine Mitverantwortung unterschiebt.
@John: tönt “EMRK-widrig” bessert? Dem werden Sie nicht widersprechen können, oder?
Also ich wollte Sie nicht kritisieren!
Ich kritisiere nur den Staat!
Wesentlich ist ja nicht ob es besser klingt sondern was der betroffene Beschwerdeführer am Schluss dafür bekommt. Wenn er es denn nochmals bis zum BGE ziehen mag, ggf sogar dann vor dem EGMR müsste damit ihm das eben etwas bringen wird, wenn die Instanzen ihm dann irgendeine Mitschuld für den Anfangsverdacht geben.
Aber der Schweiz reicht es ja oft das festgestellt wird, damit kann man dann gemäss Strafrecht für Verfehlungen des Staates ja oft schon Heilen, wären die Beschuldigten so billig nie wegkommen, Sie müssen zahlen oder sitzen…oder beides und Sie müssen viel Zeit, Geduld und die Belastungen tragen die diesen Verfahren mit sich bringen immer verbunden mit hohen Kostenrisiken….
@John: hatte ich auch nicht so verstanden. Sie haben schon Recht. Am Ende wird er verurteilt, womit auch eine Entschädigungspflicht entfallen könnte.
Das ist eben das stossende! Wird er verurteilt wird eine Geldstrafe mit der, eigentlich Rechtswidrigen, Untersuchungshaft verrechnet, und ich möchte wetten das die Anzahl Tagessätze ziemlich genau seiner bereits verbüssten Haftdauer entsprechen wird, damit ja keine Überhaft stehen bleibt…