Zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft in Haftsachen

Das Bundesgericht entlässt einen Beschuldigten aus der Untersuchungshaft, weil es die haftrechtliche Wiederholungsgefahr verneint (BGer 1B_616/2020 vom 22.12.2020).

Das ZMG hatte den Haftantrag der Staatsanwaltschaft am 7. Oktober 2020 abgewiesen, das Kantonsgericht LU auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin aber gutgeheissen. Bis zum Entlassungsentscheid des Bundesgerichts ergingen somit fast drei Monate.

Dieser Fall zeigt eindrücklich, dass das vom Bundesgericht contra legem eingeführte Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen Art. 5 EMRK verstösst. Eine Verletzung der Konvention machte der Beschwerdeführer aber offenbar gar nicht geltend. Das kann er dann aber nachholen, wenn es um die Entschädigung für die konventionswidrige Untersuchungshaft geht. Vielleicht zahlt sie ja dannzumal das Bundesgericht, das sie letztlich zu verantworten hat. Immerhin hat es sie im vorliegenden Fall – wenn auch aus anderen Gründen – nun wenigstens zeitlich beschränkt.