Zum Beschwerderecht gegen die Aufhebung der Massnahme
Im Kanton Zürich wollte sich ein Straftäter gegen die Aufhebung seiner erfolgreiche absolvierten ambulanten Massnahme (Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB) wehren. Sowohl das Verwaltungsgericht ZH als auch das Bundesgericht treten mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (BGer 6B_486/2021 vom 21.07.2021).
Mit therapeutischen Massnahmen sollen weitere Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit verhindert bzw. vermindert werden. Therapeutische Massnahmen dienen der Deliktprävention. Ihr oberstes Ziel ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Dessen Besserung interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen seiner Gefährlichkeit auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht (…). Obwohl therapeutische Massnahmen teilweise auch mit dem wohlverstandenen Interesse der betroffenen Person an einer Behandlung gerechtfertigt werden (…), dienen sie nach dem Ausgeführten letztlich dem Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und nicht privaten Interessen. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen werden von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen (…). Ihr steht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG ohne Einschränkung zu (…). Folglich wäre sie vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber nicht auf das öffentliche Sicherheitsinteresse berufen. Damit fehlt ihm ein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Er ist zwar durch das angefochtene Urteil betroffen, da er die Weiterführung resp. Verlängerung der ambulanten Behandlung anstrebt; dieses faktische oder tatsächliche Interesse genügt indessen – mangels Eingriffs in seine Freiheitsrechte – nicht (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).
Die Antwort auf den Grund, aus dem hier überhaupt Beschwerde geführt wurde, lässt sich dem Entscheid wie folgt entnehmen:
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Erhebung einer Beschwerde zum alleinigen Zweck, sich der rechtskräftigen ausländerrechtlichen Wegweisung zu entziehen bzw. diese hinauszuzögern, rechtsmissbräuchlich ist (…) [E. 1.3].
Dass es Fälle geben kann, in denen man die Aufhebung einer ambulanten Massnahme anfechten kann, geht ebenfalls aus dem Entscheid hervor:
Durch deren Aufhebung entfällt der Eingriff, womit sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer durch das vorinstanzliche Urteil überhaupt beschwert ist. Vorliegend wurde die ambulante Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB aufgehoben, weil sie gemäss der Ansicht der Vollzugsbehörde erfolgreich abgeschlossen wurde. Die aufgeschobene Freiheitsstrafe wird nicht mehr vollzogen (vgl. Art. 63b Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit, Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer oder Erfolglosigkeit (vgl. Art. 63b Abs. 2 ff. StGB) folgen keine gerichtlichen Nachverfahren und der Beschwerdeführer hat in strafrechtlicher Hinsicht mit keinen weiteren Einschränkungen seiner Freiheitsrechte zu rechnen (E. 1.3).