Zum Beschwerderecht im Vorverfahren

Gegen eine verweigerte Einstellungsverfügung steht die StPO-Beschwerde nicht zur Verfügung. Dabei handelt es sich gemäss Bundesgericht nicht um eine planmässige Unvollständigkeit des Gesetzes, die der Beschwerdeführer zu begründen versucht hat (BGer 1B_375/2016 vom 21.11.2016).

Dies ergibt sich vielmehr aus dem strafprozessualen Rechtsmittelsystem:

Anfechtbar sind erst die Verfügungen über den Abschluss des Vorverfahrens, soweit sie das Strafverfahren definitiv beenden, was bei der Einstellung (Art. 322 Abs. 2 StPO) und dem Strafbefehl (Art. 354 StPO) der Fall ist; nicht anfechtbar ist hingegen der Abschluss des Vorverfahrens durch Anklageerhebung, mit welcher das Verfahren beim Gericht rechtshängig gemacht und damit weitergeführt wird (Art. 324 Abs. 2, Art. 328 StPO). Aus dieser gesetzlichen Regelung des strafprozessualen Rechtsmittelsystems ergibt sich, dass dem Angeschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung des Vorverfahrens grundsätzlich kein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Er kann diesen Rechtsmittelausschluss, ohne den der Angeschuldigte das Strafverfahren faktisch beliebig blockieren könnte, nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht (Urteil 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 2). Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. Das Obergericht ist damit auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2016 eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Daraus lässt sich in keinem Fall ein Anspruch auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ableiten (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 380 StPO) [E. 2].

Der Fall war auch materiell aussichtslos, was sich der Beschwerdeführer nun höchstgerichtlich bestätigen lassen musste:

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, dieser habe am 4. April 2016, um 11.34 Uhr, in Gstaad seinen Personenwagen rund 400 m vor der Ortsausfahrt stark beschleunigt und sei von einem Radar mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h (statt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) erfasst worden. Die Polizei habe ihn rund 500 m nach der Ortsausfahrt angehalten. Nach Absprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft habe die Polizei den Fahrzeugausweis sowie die Fahrzeugschlüssel beschlagnahmt und den Führerausweis des Beschwerdeführers vor Ort eingezogen. Der Beschwerdeführer habe das Abnahmeprotokoll, laut dem er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 66 km/h überschritten habe, unterzeichnet. Bei dieser Sachlage, wie sie sich derzeit präsentiert, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, es fehle in der vorliegenden Angelegenheit an einem Tatverdacht, weshalb das Verfahren einzustellen wäre (E. 2).