Zum ehemals absoluten Konfrontationsanspruch

Der Konfrontationsanspruch ist absolut, aber eben nur grundsätzlich, denn der “Anspruch auf Konfrontation gilt indes nicht uneingeschränkt” (BGer 6B_251/2012 vom 02.10.2012), seit Tahery (s. meinen früheren Beitrag) erst recht nicht:

Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die gerügte Verwertung der Aussagen des Geschädigten. Dieser war im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zwei Mal als Auskunftsperson befragt worden. Von der ersten Instanz wurde er als Zeuge geladen, konnte aber wegen seines prekären Gesundheitszustandes nicht zur Verhandlung erscheinen. In der Folge verstarb er vor Durchführung der zweitinstanzlichen Verhandlung. Angesichts dieser Umstände kommt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es liege nicht in der Verantwortung der Behörden, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, den Geschädigten zu befragen. Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer zumutbar war, schon im Untersuchungsverfahren einen Antrag auf Beizug zu den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen zu stellen (vgl. BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb). Zudem kamen den Aussagen des Geschädigten, zu denen der Beschwerdeführer ausreichend Stellung nehmen konnte, offensichtlich nicht ausschlaggebende Bedeutung zu. Die kantonalen Instanzen hielten vielmehr fest, seine Aussagen seien mit Zurückhaltung zu würdigen, weil er offensichtlich darum bemüht gewesen sei, seine eigene fiskalische Absicht zu verschleiern (…). Weitaus grösseres Gewicht massen die kantonalen Instanzen den bei den Banken und dem Beschwerdeführer sichergestellten Unterlagen zu. Bei dieser Sachlage verletzt die Verwertung der Aussagen, welche der Geschädigte als Auskunftsperson bei der Staatsanwaltschaft gemacht hat, trotz unterbliebener Konfrontation kein Bundesrecht (E. 2.4.2).

Warum übrigens die Verantwortung der Behörden bei der Unmöglichkeit der Konfrontation eine Rolle spielen soll, werde ich wohl nie begreifen.