Zum Entzug des CH-Führerausweises bei Auslandtaten

Dass ein schweizerischer Führerausweis auch entzogen werden kann, wenn der Fahrer im Ausland delinquiert hat, ist nicht neu (vgl. dazu Art. 16c bis SVG). Dass die Wirkungen des ausländischen Entzugs dabei zu berücksichtigen sind, steht auch im Gesetz.

Worauf es dabei aber im Einzelnen ankommt, hat das Bundesgericht nun enschieden (BGE 1C_538/2014 vom 09.06.2015, Publikation in der AS vorgesehen):

Die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs ist so festzusetzen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Belastung, die der Vollzug des deutschen Fahrverbots für ihn dargestellt hat, eine Sanktion zu tragen hat, die 2 Monaten entspricht. Zwar ist einzuräumen, dass die Dauer des vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgesprochenen Fahrverbots nach hiesigen Massstäben als zu tief anzusehen wäre. Dies hat nach Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG jedoch ausser Betracht zu bleiben. Danach kommt es auf den Unrechtsgehalt am Begehungsort an. Wenn die ausländischen Behörden eine Verkehrsregelverletzung anders werten und insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen milder ahnden, haben die schweizerischen Behörden das hinzunehmen (E. 2.6).