Zum Fristenlauf im Haftverfahren vor Berfungsgericht

Das Bundesgericht hält in BGer 1B_722/2011 vom 16.01.2012 dafür, dass die fünftätige Frist gemäss Art. 233 StPO erst mit dem Ende des Schriftenwechsels zu laufen beginnt.

Art. 233 StPO verweist zwar – im Unterschied zu Art. 230 Abs. 5 StPO – nicht ausdrücklich auf Art. 228 StPO (vgl. dazu BGE 137 IV 186 E. 3 S. 187 ff.). Es rechtfertigt sich aber aus Gründen der Gesetzessystematik sowie mit Blick auf die Notwendigkeit, ein rechtsstaatlich korrektes und dennoch rasches Verfahren zu gewährleisten, für den Beginn des Fristenlaufs in analoger Weise zur Regelung in Art. 228 StPO grundsätzlich auf das Ende des Schriftenwechsels abzustellen (vgl. FORSTER, a.a.O. N. 4 zu Art. 233 StPO, Fn. 21, sowie N. 5 zu Art. 228). Das setzt allerdings wiederum voraus, dass entsprechend kurze Fristen gesetzt werden, die gleichzeitig sowohl den Bedürfnissen der Betroffenen als auch der Komplexität des konkreten Falles, insbesondere der Schwere der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, gerecht werden.