Zum Inhalt eines Durchsuchungsbefehls

In einem Entsiegelungsverfahren nach VStrR hat sich das Bundesgericht zum Mindestinhalt von Durchsuchungsbefehlen geäussert (BGer 1B_243/2016 vom 06.10.2016). Nicht dazu gehören offenbar Angaben zur Frage, wonach genau zu suchen ist und wieso zu vermuten ist, dass die gesuchten Information in den zu durchsuchenden Objekten zu finden seien.

Das dürfte daran liegen, dass das Bundesgericht bloss auf Art. 241 StPO abgestellt, der beiden jeweiligen Durchsuchungsarten aber konkretisiert wird. Das Bundesgericht erachtet daher lediglich folgenden Inhalt als notwendig:

Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (so genannte “fishing expedition”) zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben (E. 4.4.2, Hervorhebungen durch mich).

Im Ergebnis heisst das Bundesgericht aber wohl genau das “fishing” zu, das es eben zu verhindern gelten würde:

Erst aufgrund einer Buchrevision vor Ort kann in der Regel mit beweismässig genügender Sicherheit nachgewiesen werden, ob mehrwertsteuerpflichtige Umsätze nicht nur gegenüber der Steuerbehörde nicht abgerechnet, sondern auch nicht in der Buchhaltung erfasst wurden (E. 4.5).

Woher kommt denn jetzt der vorbestehende Verdacht, dass die Buchhaltung falsch ist?

Der Entscheid enthält auch Hinweise zum Ablauf einer Durchsuchung, die interessant sind und eine Diskrepanz zur Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung zeigen, die aber nicht angesprochen wird (Sicherstellung, Durchsuchung, Beschlagnahme):

Wieweit die effektive Beschlagnahme, die im Anschluss an die nach der Entsiegelung erfolgten Durchsuchung vorzunehmen ist, erneut separat angefochten werden kann, wird dannzumal zu entscheiden sein. Die Anfechtbarkeit des Entsiegelungsentscheides an sich wird dadurch, entgegen der insofern nicht völlig klaren Argumentation der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), nicht in Frage gestellt, ist doch bereits dieser mit der nicht unbedeutenden Wirkung versehen, dass die sichergestellten Unterlagen behördlich gesichtet werden und damit in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen eingegriffen wird (E. 1.3; s, dazu meinen früheren Beitrag).