Zum Lauf der Probezeit

Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Auf Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft BE hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob ein erstinstanzliches Urteil „analog Art. 97 Abs. 3 StGB“ den Fristenlauf hemme. Das Bundesgericht verneint die Frage (BGer 6B_733/2019 vom 15.11.2019):

Art. 97 Abs. 3 StGB sieht ausdrücklich vor, dass die Verfolgungsverjährung durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen wird. Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Regelung Art. 46 StGB revidiert hat, ohne dabei explizit ebenfalls eine solche Anordnung für die Widerrufsfrist festzusetzen, ist von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Für die (Widerrufs-) Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz massgebend, welches den erstinstanzlichen Entscheid auch betreffend den Widerruf ersetzt. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass der Widerruf des bedingten Teils der Freiheitsstrafe von 24 Monaten gemäss dem Urteil vom 1. März 2013 (Probezeit von zwei Jahren) zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, dem 8. April 2019, nicht mehr möglich ist. Mithin muss vorliegend nicht vertieft werden, ob die vorerwähnte Rechtsprechung, d.h. die Verlängerung der Probezeit bei teilbedingten Strafen, auch den Fall der Verbüssung der Strafe durch Electronic Monitoring (hier vom 24. Juni 2013 bis 14. Juni 2014) erfasst (E. 1.4).

Ich hätte gerne auch etwas zum strafrechtlichen Analogieverbot gehört. Oder gibt es das nicht mehr? Jedenfalls kann eine Verfahrensverzögerung nun dazu führen, dass ein Widerruf unmöglich wird. Das hat dann auch Auswirkungen auf die Verteidigungsstrategie.