Zum Lauf der Probezeit
Das Bundesgericht erinnert das Obergericht ZH daran, dass die Probezeit durch kassierende Urteile des Bundesgerichts nicht unterbrochen wird (BGer 6B_306/2020 vom 27.08.2020):
Das erste vorinstanzliche Urteil wurde am 21. September 2017 ausgefällt und dem Beschwerdeführer gleichentags mündlich eröffnet (…). Ab diesem Zeitpunkt bis zur Zustellung des das vorinstanzliche Urteil vom 21. September 2017 aufhebenden bundesgerichtlichen Urteils am 29. Januar 2019 (…) stand der Beschwerdeführer unter Probe. Diese Probezeit hätte die Vorinstanz auf die in ihrem zweiten Urteil vom 10. Dezember 2019 festgesetzte Probezeit anrechnen müssen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Indem die Vorinstanz die Probezeit auf zwei Jahre festsetzt, ohne die bereits erstandene Probezeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen bzw. sich zu dieser zu äussern, verletzt sie Bundesrecht. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird neben der erstandenen Probezeit vom 21. September 2017 bis zum 29. Januar 2019 bei dessen Bewährung auch die Zeit zwischen der Eröffnung ihres zweiten Urteils vom 10. Dezember 2019 und der Mitteilung des vorliegenden Bundesgerichtsurteils als Probezeit anzurechnen haben. Diese Anrechnungen sind im Urteilsdispositiv ausdrücklich zu erwähnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) [E. 3.4].