Zum Objekt des Verfahrens gemacht
Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde mit eindrücklicher Begründung gut. Es stellt sich im Ergebnis aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der Verfahrensfairness gegen die Rechtssicherheit.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach im Strafbefehlsverfahren verurteilt wurde, obwohl Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich ihm der Inhalt aus sprachlichen und intellektuellen Gründen nie erschlossen hat (BGer 6B_941/2015 vom 02.03.2016):
Die geschilderten Umstände legen nahe, dass sich der möglicherweise schuldunfähige Beschwerdeführer in den fraglichen fünf Strafbefehlsverfahren nicht zurechtgefunden hat. Aufgrund der im Raume stehenden sprachlichen und insbesondere intellektuellen Defizite muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass er den Regelungsgehalt und die Tragweite der die Missachtung der Ausgrenzung sanktionierenden Strafbefehle vom 7. Dezember 2014, 15. Februar 2015, 23. März 2015, 15. April 2015 sowie 19. April 2015 nicht verstanden hat und er mithin auch nicht in der Lage war, seine Interessen alleine auf sich gestellt sachgerecht wahrzunehmen und sich in den fraglichen Verfahren wirksam zu verteidigen. Unter den gegebenen Umständen kann nicht (mehr) von rechtsstaatlichen und fairen Verfahren gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr zum Objekt im Verfahren gemacht (E. 4.3).
Der Strafvollzug wird nun sistiert, bis die Schuldfähigkeit geklärt ist. Am Ende weist das Bundesgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer einen Anwalt zur Seite zu stellen.