Zum Richten verurteilt

Eine Strafrichterin hat erfolgos ein Selbstablehnungsgesuch gestellt. Ein dagegen von den Beschuldigten geführte staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1P.743/2006 vom 19.01.2007 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Der äusserst komplexe Sachverhalt enthält einen interessanten Hinweis aus der früheren Praxis:

Allein der Umstand, dass derjenige, der ein Ausstandsgesuch gegen ein Behördenmitglied stellt, zusätzlich gegen dieses eine Strafanzeige erstattet, kann noch keine Ausstandspflicht bewirken (vgl. Urteile 1P.568/2002 vom 20. Januar 2003, E. 2, und 1P.514/2002 vom 13. Februar 2003, E. 2.5). Ebenso wenig geht es an, beim Gericht, das über den Ausstand der abgelehnten Person zu entscheiden hat, eine Strafanzeige gegen die letztere Person einzureichen, und dann die Ausstandspflicht dieses Gerichts zu verlangen, wenn es die Strafanzeige nicht weiterleitet (E. 3.1.3).

Mich vermag diese Praxis nicht zu überzeugen. Allfällige Missbräuche durch Strafanzeigen gegen unliebsame Behördenmitglieder können auch anders sanktioniert werden. Wenn ein Richter ein Selbstablehnungsgesuch stellt, dann kann doch beim besten Willen nicht mehr davon gesprochen werden, er könne seiner Aufgabe unabhängig und unbefangen weiterhin nachkommen.