Zum Strafantragsrecht des Miteigentümers

Ein Miteigentümer ist legitimiert, die Bestrafung anderer Miteigentümer oder von Dritten zu beantragen, die ein gerichtliches Parkverbot auf einem Besucherparkplatz im Miteigentum verletzen. Die Strafbehörden des Kantons BL hatten dies anders gesehen und haben ein Strafverfahren mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Das Bundesgericht leitet mit Riedo die Antragsberechtigung aus der zivilrechtlichen Legitimation zur “actio negatoria” ab (BGer 6B_880/2013 vom 27.02.2014):

Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage, “actio negatoria”). Zur Klage legitimiert ist auch der Miteigentümer oder der Stockwerkeigentümer, und zwar sowohl gegen einen anderen Miteigentümer als auch gegen einen Dritten. Ob sich die anderen Miteigentümer mit der Störung ausdrücklich einverstanden erklärt haben, spielt keine Rolle (BGE 95 II 397 E. 2b; …). Der zivilrechtlichen Legitimation zur Eigentumsfreiheitsklage entsprechend ist jeder Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen (Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 364 f.). Der Beschwerdeführer war somit berechtigt, in eigenem Namen einen Strafantrag zu stellen (E. 3).

Das Kantonsgericht wollte es wohl besonders gut machen und hat gleich noch materielle Gründe nachgeschoben. Dabei hat es allerdings übersehen, dass sich die Parteien dazu gar nie äussern konnten:

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, befasst sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft einzig mit der Frage des Strafantragsrechts und enthält keine Ausführungen zur Sache. Dieser Aspekt wurde erstmals im angefochtenen Entscheid behandelt, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4; 126 I 19 E. 2c; je mit Hinweisen) [E. 4].