Zum Strafaufschub nach Art. 63 Abs. 2 StGB

In einem heute online gestellten Urteil (BGer 6B_720/2008 vom 26.12.2008) hat das Bundesgericht einem zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Sexualstraftäter den Strafaufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme verweigert. Dieser hatte sich erfolglos auf  einen nicht in der Amtlichen Sammlung publizierten Entscheid aus dem Jahr 2006 (BGer 6S.295/2006 vom 02.11.2006, E. 6.3.2) berufen. Das Bundesgericht nimmt unter anderem auch die Dauer des Freiheitsentzugs als Kriterium:

Zwar wurde im damaligen Fall der als sehr ungünstig anerkannte Therapeutenwechsel angesichts des relativ hohen Alters und der festgestellten Persönlichkeitsstruktur des fraglichen Täters ins Zentrum der Überlegungen für einen Strafaufschub gestellt. Anders als hier ging es im angerufenen Entscheid aber um den Aufschub einer viel kürzeren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und wies der damalige Täter, der wegen eines früheren schweren Arbeitsunfalls in psychiatrischer Behandlung stand, bereits körperliche und depressive Symptome, insbesondere auch Suizidgedanken, auf, die sich im Strafvollzug laut dem psychiatrischen Gutachten verstärkt hätten (E. 3.3, Hervorhebungen durch mich).

Der Gesetzestext selbst ermöglicht den Strafaufschub mit einer Kann-Bestimmung, „um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen“ (Art. 63 Abs. 2 StGB).