Zum Umgang mit nicht relevanten Beweismitteln
Jedes erhobene Beweismittel ist m.E. relevant. Ist es nicht belastend, ist es aus der Verteidigungsperspektive zwingende entlastend. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, erhobene Beweismittel nicht zu den Akten zu nehmen.
Die Strafprozessordnung (vgl. bspw. Art. 276 Abs, 1 StPO) und das Bundesgericht sind grosszügiger. Sie überlassen es der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, was relevant ist und was nicht. Das Problem mit der offenkundigen Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte löst das Bundesgericht pragmatisch (vgl. BGer 6B_403/2018 vom 14.01.2018, Fünferbesetzung).
Die Staatsanwaltschaft hat die Protokolle der abgehörten und zu den Akten genommenen Telefongespräche nach Anklagesachverhalt geordnet akturiert und zusätzlich ein Gesamtverzeichnis dieser Protokolle von 56 Seiten erstellt. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Strafverfolgungsbehörden entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten, lückenlosen und chronologischen Übersicht aller stattgefundenen Überwachungsmassnahmen im Sinne eines sog. Logbuchs zu erfassen. Dem Beschwerdeführer ist indes das Recht einzuräumen, den Archivdatenträger der Aufzeichnungen der Fernmeldeüberwachung nach den Vorgaben von Art. 101 f. StPO einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Triage zu machen (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).
Das Bundesgericht beschäftigt sich einmal mehr mit seiner Rechtsprechung, wonach die Hersteller der Beweismittel (hier: der übersetzten Telefonabhörprotokollen) bekannt sein müssen:
Wie vom Beschwerdeführer dargelegt, ist das auf dem Protokoll ND 2/2/42 vom 25. November 2009 (Beilage 2/1), auf welches die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung abstellt, enthaltene Kürzel ZHK59 auf der an der Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Liste der Namen der übersetzenden Personen (act. 239) nicht enthalten. Es ist damit nicht bekannt, wer dieses Protokoll übersetzt hat. Dass den übersetzenden Personen Anonymität nach den Vorgaben von Art. 149 f. StPO zugesichert worden wäre, legt die Vorinstanz nicht dar. Das Protokoll ND 2/2/42 vom 25. November 2009 (Beilage 2/1) vermag damit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat für sämtliche Protokolle, welche zu verwerten sind, die Namen der übersetzenden Person bekanntzugeben (E. 3.4).