Zum Verhältnis von Strafen und Massnahmen

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde in Fünferbesetzung aus mehreren Gründen gut. Die Vorinstanz hat bei den Sanktionen praktisch alles falsch gemacht. Hier zitiere ich nur eine Erwägung, die sich zum Verhältnis der bedingten Strafe und der Massnahme äussert, über das ich trotz mittlerweile fester Praxis auch schon gestolpert bin:

Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen. Die Rechtsprechung nimmt gestützt hierauf an, die Anordnung der Massnahme bedeute zugleich eine ungünstige Prognose, so dass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe ausgeschlossen sei. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_342/2010 vom 9.7.2010 E. 3.5.2; 6B_141/2009 vom 24.9.2009 E. 1; 6B_268/2008 vom 2.3.2009 E. 6; 6B_724/2008 vom 19.3.2009 E. 3.1).
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer ambulanten Massnahme erfüllt, ist diese in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 StGB zwingend anzuordnen. Das Gericht kann in diesem Fall gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Ist die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB nicht erforderlich, bedarf der Täter jedoch im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer therapeutischen Unterstützung, kann das Gericht ihn mit einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 94 StGB) zu einer geeigneten Behandlung anhalten. Dies bedingt allerdings, dass angenommen werden kann, der Täter werde sich unter Berücksichtigung der Therapie in Zukunft wohlverhalten, so dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind. In diesem Fall kann der bedingte Strafvollzug mit der Weisung verbunden werden, sich einer (ambulanten) Therapie zu unterziehen (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 132 FN 377; vgl. auch TRECHSEL/STÖCKLI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 42 N 7; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 24 f. und 78). Fällt die Prognose dagegen ungünstig aus, ist die Strafe unbedingt auszusprechen (E. 6.2, Hervorhebungen durch mich).