Zum Vollzug jugendstrafprozessualer Haft
Das Bundesgericht hat eine jugendstrafprozessuale Bestimmung des Kantons Basel-Stadt als bundesrechtswidrig aufgehoben (1P.7/2007 vom 07.08.2007, BGE-Publikation vorgesehen), welche wie folgt lautet:
Jugendliche dürfen nur ausnahmsweise in Einrichtungen für Erwachsene untergebracht werden, und nur dann, wenn der Zweck der Untersuchungshaft nicht anders erreicht werden kann. Sie unterstehen in diesem Fall besonderen Vollzugsvorschriften, die auf ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Eine geeignete Betreuung ist sicherzustellen.
Demgegenüber ist dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 des Jugenstrafgesetzes JStG zu entnehmen:
In der Untersuchungshaft sind die Jugendlichen in einer besonderen Einrichtung oder einer besonderen Abteilung der Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen unterzubringen. Sie sind in geeigneter Weise zu betreuen.
Das Bundesgericht entschied nun, dass eine getrennte Unterbringung auch ausnahmsweise nicht zulässig ist …
Gesamthaft betrachtet ergibt sich damit, dass dem in Art. 6 Abs. 2 JStG enthaltenen Gebot der Trennung Jugendlicher von Erwachsenen im Vollzug der Untersuchungshaft eine absolute Bedeutung zukommt, die keine Ausnahmen zulässt. Insoweit hält § 23 Abs. 4 der Jugendstrafprozessordnung vor dem Bundesrecht nicht stand und verletzt damit Art. 49 Abs. 1 BV (E. 4.6).
… und erkannte zudem,
dass sich die Bestimmung von Art. 48 JStG nicht auf den Vollzug von Untersuchungshaft erstreckt und den Kantonen keine Übergangsfrist einräumt, für die Trennung Jugendlicher von Erwachsenen in der Untersuchungshaft zu sorgen (E. 5.3).
Dabei hat das Bundesgericht auch nicht den praktischen Einwendungen des Kantons nachgegeben und die Kantone aufgefordert, das Problem gemeinsam zu lösen:
Die Errichtung entsprechender Einrichtungen dürfte einen kleineren baulichen Aufwand erfordern. Selbst die Erstellung einer für die Untersuchungshaft geeigneten Einrichtung etwa im Kanton Basel-Stadt würde für sich allein betrachtet das vom Justizdepartement angesprochene Problem der Unterbringung von Jugendlichen bei Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht lösen. Vielmehr haben die Kantone mit entsprechenden organisatorischen Massnahmen ganz allgemein dafür zu sorgen, dass Untersuchungshaft in einer den Anforderungen von Art. 6 Abs. 2 JStG genügenden Weise vollzogen werden kann (E. 5.2).
Der Entscheid verdient volle Zustimmung, v.a. weil er auf praktische Umsetzungsprobleme keine Rücksicht nimmt und sich an der Durchsetzung des Rechts orientiert. So konsequent wünschte man sich die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa auch in konkret zu beurteilenden Haftfällen oder etwa bei Fragen der Beweisverwertung.