Zum Vorsatz bei Geldwäschereidelikten
Im Kanton Bern wurde ein Geschäftsmann wegen wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) verurteilt, weil er für seinen Chauffeur einen von einem Berner Notar ausgestellten Check über CHF 120,000.00 bei einer Bank einlöste. Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil es das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich als leichtfertig und damit nicht als vorsätzlich qualifiziert (BGer 6B_321/2010 vom 25.08.2010; Fünferbesetzung, keine BGE-Publikation):
Zunächst erlaubt die Höhe des Geldbetrages für sich allein keinen zwingenden Rückschluss auf die Herkunft des Geldes aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB (vgl. BGE 119 IV 242 E. 2d S. 249). Von wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Checks von einem Berner Notar stammten und damit eine seriöse Herkunft nahelegten. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer für seine Gefälligkeit keinerlei Gegenleistung angeboten oder gar ausgerichtet (E. 4.2.4).
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer hauptsächlich aufgrund seines Aussageverhaltens verurteilt, die Aussagen aber offenbar teilweise falsch wiedergegeben. Das Bundesgericht stellt für die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit auf die objektiven Umstände ab und legt Wert auf die Feststellung, dass diese im Entscheid BGer 6B_835/2008 vom 20.04.2009 anders zu beurteilen waren.
Was mir am Entscheid nicht einleuchtet ist, wieso das Bundesgericht vom von der Vorinstanz festgestellten und (unter dem Vorbehalt einer begründeten Willkürrüge) verbindlichen Sachverhalt abweicht.
Meines Erachtens liegt eine begründete Willkürrüge vor. Die Erwägung 2.2 enthält die entscheidende Rüge nicht nur hinsichtlich des obj. TB, sondern eben auch hinsichtlich des subj. TB. Konkret, dass der Rückschluss auf den subj. Tatbestand willkürlich sei.