Zum Wesensgehalt der Unschuldsvermutung

Ein Zitat aus dem Entscheid in meinem letzten Beitrag muss ich hier unbedingt noch wiedergeben. Ab und zu tut es gut, vom Bundesgericht zu hören, dass vor langer Zeit Gelerntes immer noch gilt, auch wenn es in der Praxis nur zu oft verdrängt wird:

Die in der Lehre geäusserte Kritik lässt sich nicht von der Hand weisen: Eine beschuldigte Person gilt nach dem Wesensgehalt der in Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Sie hat eine Straftat nicht verübt, bis sie dafür schuldig gesprochen wurde. In Nachachtung dieses für den modernen Strafprozess zentralen Prinzips spricht die Strafprozessordnung von einem Verdacht, wenn sie Straftaten meint, die noch untersucht werden und nicht rechtskräftig beurteilt wurden (BGer 7B_1035/2024 vom 19.11.2024 E. 2.7, Hervorhebungen dich mich).