Zur (absoluten) Natur des Konfrontationsanspruchs
In einem Wirtschaftsstrafverfahren im Kanton Zug stellte sich u.a. die Frage nach der Verwertbarkeit belastender Aussagen. Die Beschwerde eines Verurteilten gab dem Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu rekapitulieren (BGer 6B_961/2016 vom 13.04.2016).
Die (nicht neue) aber immer wieder wertvolle Zusammenfassung gibt es wie folgt wieder:
Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Dies gilt auch, wenn das streitige Zeugnis nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, wenn er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder wenn er verstorben ist. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn die Einschränkung des Konfrontationsrechts unumgänglich war, das Gericht mithin vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2, 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1 und 6B_704/2012 vom 3. April 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen) [E. 3.3.1].
Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen von Art. 148 StPO auch konventionskonform eingehalten:
Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 12), wird mit der geschilderten Vorgehensweise für die rechtshilfeweisen Befragung der Geschädigten I. als Auskunftsperson den Anforderungen von Art. 148 StPO Genüge getan. Dieses Verfahren entspricht auch der Sache nach einer als konventionskonform anerkannten Einvernahme von Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Wolfgang Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 148) [E. 3.4].