Zur (altrechtlichen) Belehrungspflicht bei Atemalkoholkontrollen

Das Obergericht AG hat aArt. 13 Abs. 1 SKV so ausgelegt, dass die Rechtsbelehrung gemäss lit. a im Zeitpunkt der Anordnung der Atemalkoholprobe zu erfolgen habe.

Das Bundesgericht schliesst sich der Meinung der Staatsanwaltschaft an, die den Fall ans Bundesgericht gezogen hatte (BGer 6B_1007/2018 vom 14.11.2019):

Mit der Beschwerdeführerin hat die Belehrung nach aArt. 13 Abs. 1 lit. a SKV sinnvollerweise erst nach einer vom Betroffenen geäusserten Verweigerungsabsicht zu erfolgen. Wie diese zutreffend ausführt, soll dem Betroffenen damit die Möglichkeit eingeräumt werden, angesichts der ihm eröffneten Konsequenzen sein Verhalten zu überdenken und auf seinen Entscheid zurückzukommen um sich dennoch der im Vergleich zur Blutprobe weniger schwer in seine Persönlichkeitsrechte eingreifenden Atemalkoholprobe zu unterziehen. Sollte der Betroffene trotz Belehrung über die Konsequenzen auf seiner Weigerungshaltung beharren, muss die Polizei diesen gemäss aArt. 13 Abs. 2 SKV in einem zweiten Schritt über die strafrechtlichen Folgen einer fortdauernden Weigerung aufmerksam machen.
Dieser Lösung steht auch der strukturelle Aufbau der Vorschrift nicht entgegen, welcher sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nach der chronologischen Abfolge einer Kontrolle richtet. Wie sich der auf den 1. Oktober 2016 neu eingeführte Art. 13 Abs. 1 lit. c SKV in diese Struktur eingliedert, braucht mit dem Beschwerdegegner nicht geprüft zu werden, da vorliegend die bis zum 30. September 2016 geltende Fassung des aArt. 13 Abs. 1 SKV zur Anwendung gelangt (E. 1.4.2). 

Zum geltenden Recht erfahren wir somit leider nichts.