Zur Anfechtung von Kontensperren im Rechtshilfeverfahren

In Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens (Rechtshilfe an Rumänien) hat die Bundesanwaltschaft in einer Eintretens- und Zwischenverfügung Bankkonten beschlagnahmt. Die Betroffenen haben sich gegen diese Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht beschwert (die angefochtene Verfügung erging noch im Jahr 2006, Art. 110b IRSG). Das Bundesgericht fasste zunächst seine Rechtsprechung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden im Rechtshilferecht zusammen (1A.31/2007 vom 16.08.2007):

Diese der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügung kann ausnahmsweise separat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss aArt. 80e lit. b Ziff. 1 IRSG bewirkt (aArt. 80g Abs. 2 IRSG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Kontosperre zu einem unmittelbaren nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betreibungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften (BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354 mit Hinweisen). Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die geschäftliche Tätigkeit der rechtsuchenden Personen auswirken könnte, genügt hingegen grundsätzlich nicht für die Annahme eines Nachteils im Sinne von aArt. 80e lit. b IRSG (E. 2.1).

Bei diesen Erwägungen ahnt man bereits, wie die Sache ausgehen musste:

Die Beschwerdeführer legen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Praxis dar. Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin 3 sei im Handel mit Erdölprodukten tätig und werde durch die angefochtenen Zwangsmassnahmen vollständig blockiert, zumal eine solche Geschäftstätigkeit Kreditvergaben und Vorfinanzierungen voraussetze. Die Beschwerdeführerin 3 behauptet indessen nicht, dass es sich beim Guthaben auf ihrem betroffenen Konto um die einzigen liquiden Mittel bzw. Aktiven handle, die ihr für ihre Geschäftstätigkeit zur Verfügung stünden. Ebenso wenig legt sie dar, welche konkreten Verpflichtungen oder Geschäfte sie als Folge der Kontensperre nicht erfüllen bzw. abschliessen könnte. In der Replik räumt die Beschwerdeführerin 3 im Übrigen ein, dass an ihrem Gesellschaftssitz in Zug nur eine Person angestellt sei und dass sie ihre Geschäftslokalitäten mit einer Treuhandfirma teile (E. 2.2).

Was der letzte Satz mit der zu beurteilenden Rechtsfrage zu tun hat, vermag ich nicht zu erkennen. Wer eine solche Verfügung anfechten will, muss aber jedenfalls beweisen, dass es sich bei den beschlagnahmten Konten um seine einzigen liquiden Aktiven handelt und welche Verpflichtungen als Folge der Kontensperre nicht erfüllt werden können. Dass dieser Beweis kaum je geführt werden kann, liegt auf der Hand.