Zur Anlage von beschlagnahmten Vermögenswerten

Ein Beschwerdeführer, dessen Bankkonten bis zur Einstellung des Strafverfahrens gesperrt wurden, ist mir seiner Entschädigungsforderung auch vor Bundesgericht unterlegen (BGer 1B_671/2011 vom 20.02.2012). Er machte geltend, die Staatsanwaltschaft habe es fälschlicherweise unterlassen, den Banken Angaben darüber zu machen, wie die gesperrten Guthaben anzulegen seien. Eine entsprechende Pflicht leitete er aus den (altrechtlichen) “Empfehlungen der Kommission für organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden betreffend die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte vom 30. März 1999” ab. Er habe der Staatsanwaltschaft sogar eine Anlagestrategie vorgeschlagen.

Das Bundesgericht weist den Entschädigungsanspruch ab, weil der Beschwerdeführer nicht gegen den von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesenenen Anlagevorschlag opponiert hat bzw. keine konkreteren Instruktionen erteilt hatte:

Indem aber der Beschwerdeführer der Aufforderung der Staatsanwaltschaft, konkrete Anlageinstruktionen zur Genehmigung zu unterbreiten, nicht nachgekommen ist, hat er sich implizit mit der Fortführung der bisherigen Anlagestrategie einverstanden erklärt. Mit der Beibehaltung des Status quo wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Zuger Kantonalbank sicher, werterhaltend und ertragbringend angelegt, auch wenn, wie der Vergleich mit dem gesperrten Konto bei der Schwyzer Kantonalbank zeigt, ein höherer Zinsertrag erzielbar gewesen wäre (E. 2.4.2).

Der Entscheid veranlasst mich, auf die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) hinzuweisen.