Zur Anrechnung von Untersuchungshaft
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid stellt das Bundesgericht klar, dass ausgestandene strafprozessuale Haft an die (bedingte) Hauptstrafe und nicht an die Verbindungsbusse anzurechnen ist (BGer 6B_1023/2008 vom 07.05.2009):
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nebst der bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu einer – unbedingt zu bezahlenden – Busse nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB verurteilt. Der eine Tag Untersuchungshaft ist gemäss der in Art. 51 StGB festgelegten Rangordnung an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Busse durch die Vorinstanz verletzt insoweit Art. 51 StGB (E. 1.4).