Zur Begründung der Strafzumessung
In BGer 6B_579/2008 vom 27.12.2008 kam das Bundesgericht (am Samstag nach dem Stefanstag?) zum Schluss, dass die richtige Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) durch die Vorinstanz nicht überprüfbar war, weil diese eine Einsatzstrafe nicht definiert hatte.
Hingegen lassen – wie der Beschwerdeführer zutreffend betont – die Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennen, von welcher Einsatzstrafe sie ausging. Zwar hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass zwischen den verschiedenen Delikten echte Konkurrenz besteht und daher gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 188 f.). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil erlauben es jedoch nicht, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überprüfen. Vorliegend erfolgt ein Schuldspruch wegen diverser Delikte (mehrfache versuchte Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Drohung und versuchte Nötigung), und es steht mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren eine sehr hohe Strafe zur Diskussion. Ohne ausdrückliche Festsetzung einer Einsatzstrafe ist daher in casu nicht nachvollziehbar, ob und um wieviel diese Strafe aufgrund der anderen Straftaten erhöht wurde, sprich, ob die Vorinstanz das Asperationsprinzip korrekt angewendet hat. Da sich der Begründung mithin nicht rechtsgenüglich entnehmen lässt, welche Straftaten wie gewichtet wurden, ist auch die ausgesprochene Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (BGE 127 IV 101 E. 3; Urteil 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2; vgl. ferner Ackermann, a.a.O., Art. 49 N. 52) (E. 4.4, Hervorhebungen durch mich).