Zur Begründung des Deliktskonnexes im Entsiegelungsverfahren

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weist ein Entsiegelungsgesuch von Swissmedics mangels Deliktskonnexes teilweise ab (BE.2013.16-17 vom 27.02.2014) und verbietet die Entsiegelung eines Computers, der nicht dem Beschuldigten, sondern ev. seiner Partnerin zu gehören scheint. Welche Rolle diese Partnerin im Strafverfahren spielt geht aus dem Entscheid nicht hervor, der daher etwas beliebig wirkt. Jedenfalls lässt der Entscheid genügen, dass die Partnerin bestreitet, etwas mit den Vorwürfen zu tun zu haben:

Demgegenüber legt Swissmedic in ihrem Entsiegelungsgesuch nicht dar, inwiefern untersuchungsrelevante Inhalte auch auf dem im Besitz der Gesuchsgegnerin 2 sichergestellten  Lenovo Thinkpad zu vermuten sind (zu den Darlegungspflichten das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 [in BGE 139 IV 246 nicht publizierte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts 1B_231/2013 vom 25. November 2013, E. 6.4).

Vielmehr bestreitet die Gesuchsgegnerin 2, dass dem so sei, und sie macht geltend, mit den Geschäften des Gesuchsgegners 1 nichts zu tun zu haben. Auf dem Gerät befänden sich vielmehr sensible Patienteninformationen aus ihrer psychologischen Praxis, und diese Informationen unterstünden unter anderem dem Arztgeheimnis (act. 6; so auch act. 7 S. 6). Mangels jeglichen dahingehenden Hinweises (vgl. insbesondere act. 1 S. 5 Ziff. 1) ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich auf dem sichergestellten EDV-Gerät Lenovo Thinkpad untersuchungsrelevante Informationen befinden (E. 4.4).

Im Ergebnis ist dem Entscheid wohl zuzustimmen. Die Strafbehörde hat wenigstens zu plausibilisieren, wieso auf dem versiegelten Gerät mit relevanter Information zu rechnen sei (was so schwer ja wohl nicht ist). Das Bundesgericht hat sich in 1B_637/2012 vom 08.05.2013, E. 3.8.1, so ausgedrückt:

Schon in ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Untersuchungsbehörde darzulegen, inwiefern die versiegelten Gegenstände grundsätzlich verfahrenserheblich seien.