Zur Begründungsdichte von Zwangsmassnahmeentscheiden

Das Bundesgericht kassiert ein vorinstanzliches Urteil, welches eine Kontensperre als rechtmässig qualifiziert hatte (BGer 1B_359/2009 vom 02.03.2010). Das Bundesgericht erkennt auf Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), weil aus dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend klar hervorgehe, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammten. Auch die eigentliche Tathandlung sei unklar:  

Der Tatbestand der Geldwäscherei setzt als Vortat ein Verbrechen voraus. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass die Anklagekammer nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt hat, dass die fraglichen Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen. Mit dem blossen Verweis auf die erwähnte Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem deutschen Insolvenzverwalter kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Weiter geht aus dem Entscheid nicht hervor, inwiefern eine strafrechtlich relevante “Untreuhandlung” im Sinne einer Vortat zur Geldwäscherei gegeben sein sollte. Soweit mit dem Begriff der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) gemeint ist, wäre etwa zu begründen, inwiefern von einer anvertrauten Sache bzw. von einem anvertrauten Vermögenswert auszugehen ist. Sollte ein anderer Tatbestand, beispielsweise die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), gemeint sein, wären dessen Voraussetzungen darzulegen. Ungenügend begründet ist auch der hinreichende Verdacht hinsichtlich der vonArt. 305bis StGB geforderten Tathandlung. Der Hinweis, es werde im Entscheid der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass noch andere Handlungen vorgenommen wurden, um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, genügt den verfassungsmässigen Begründungsanforderungen nicht, zumal nicht klar ist, auf welche Ausführungen der Staatsanwaltschaft sich die Vorinstanz bezieht (E. 2.4).

Das Bundesgericht stellt damit klar, dass der Tatverdacht sowohl bezüglich der Elemente der Vortat als auch der Geldwäscherei selbst klar umschrieben werden muss. Damit nähert es sich den Voraussetzungen, die es für die Darstellung des Sachverhalts in Anklageschriften definiert hat (vgl. insbesondere BGE 120 IV 348 E. 3c).