Zur Beteiligung an einer kriminellen Organisation

In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil bestätigt das Bundesgericht ein Urteil des Bundesstrafgerichts zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB weitgehend (BGE 6B_1132/2016 vom 07.03.2017; vgl. BStGer SK.2015.45 vom 18.03.2016).

Das Bundesgericht äussert sich einlässlich zum Tatbestand und setzt sich auch mit Rügen auseinander, die ihm unverständlich schienen. Im Wesentlichen bestätigt es aber bloss, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation weit zu fassen sei:

Der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem “harten Kern” angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis gehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB beteiligt. Diese Auffassung mag, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von der Ansicht abweichen, welche das Bundesstrafgericht in seinem Urteil SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 betreffend Al-Qaïda vertreten hat. Sie steht aber im Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach einerseits an der kriminellen Organisation beteiligt ist, wer funktionell in diese eingegliedert ist, und wonach andererseits die Beteiligung keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraussetzt und auch informeller Natur sein kann (E. 6.2.3).

Weil das Bundesstrafgericht bei der Strafzumessung Fehler beging, muss dieses darüber nochmals neu entscheiden. Es wird dabei auch die behauptete Vorverurteilung durch die Medien prüfen müssen.