Zur BGG-Beschwerdelegitimation des Privatklägers
Das Bundesgericht tritt in Bestätigung seiner Praxis auf die Beschwerde eines Strafanzeigers gegen einen Entscheid, mit dem ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde, nicht ein (BGer 1B_246/2011 vom 26.08.2011). Die Vorinstanz hatte altes Prozessrecht anzuwenden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die Legitimation für die Beschwerde vor Bundesgericht beurteilte sich demgegenüber nach neuem Recht, weil der angefochtene Entscheid der Vorinstanz im neuen Jahr erging (Art. 81 BGG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer scheiterte vor Bundesgericht daran, dass er nicht begründete, inwiefern sich der Einstellungsbeschluss auf seine Zivilforderungen auswirken kann (s. dazu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), was hier auch nicht offensichtlich war.
Richtet sich die Beschwerde gegen einen den Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid, ist es nicht notwendig, dass die Privatklägerschaft bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren bereits Zivilforderungen geltend gemacht hat. Allerdings trifft sie gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine Begründungspflicht, das heisst, die Privatklägerschaft hat – sofern dies nicht offensichtlich ist – in ihrer Beschwerde darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf eine konkrete Zivilforderung auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2011 vom 29. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
Dieser Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sich die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Tatbestands des Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB auf seine Zivilansprüche auswirken könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
Verfahrensrügen im Sinne der “Star-Praxis” (s. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 ff.) trug der Beschwerdeführer nicht vor.