Zur Bindungswirkung von Bundesgerichtsentscheiden
Das Bundesgericht kassiert ein freisprechendes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (BGer 6B_35/2012 vom 30.03.2012). Beim kassierten Urteil handelt es sich um das dritte in derselben Strafsache. Die Vorinstanz muss nun ein viertes Mal entscheiden und sich diesmal an die Vorgaben des Bundesgerichts halten, falls sie nicht ein fünftes Mal entscheiden will.
Das Bundesgericht zur (ungeschriebenen) Bindungswirkung seiner Entscheide:
Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a S. 104 mit Hinweisen).
Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung somit auf das zu beschränken, was sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Es soll nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur soweit dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2; je mit Hinweisen) (E. 2.2).
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, eine “koplett neue Beweiswürdigung” vorgenommen zu haben. Der zuletzt freigesprochene Beschuldigte wird sich wahrscheinlich schwer tun mit dem dereinst rechtskräftigten Entscheid. Bis jetzt hat er vom Obergericht des Kantons Zürich einen Freispruch, dann einen Schuldspruch, dann wieder einen Freispruch erhalten. Zu erwarten hat er nun den zweiten Schuldspruch, der dann vielleicht rechtskäftig werden könnte.