Zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden
Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts hat zur Folge, dass im Neubeurteilungsverfahren keine neue Beurteilung derjenigen Teile des Urteils erfolgen darf, die das Bundesgericht nicht beanstandet hat (BGer 6B_921/2017 vom 29.04.2019, Fünferbesetzung).
Auch Noven sind jetzt offenbar unbeachtlich:
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_318/2015 die vom Beschwerdeführer gegen die Schuldsprüche zu Lasten der Privatklägerin erhobene Beschwerde vollumfänglich abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil vom 7. Oktober 2014 nur hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil der Privatklägerin waren bereits nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses 23. November 2015, was das Bundesgericht mit Urteilen vom 28. Dezember 2016 zudem in den beiden Verfahren 6B_1302/2015 und 6B_16/2016, in denen der Beschwerdeführer Partei war, explizit festgehalten hat. Die Vorinstanz durfte demnach auch im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2017 nicht mehr auf die rechtskräftigen Verurteilungen zurückkommen (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch explizit aus der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Entgegen dessen Ansicht hat das Bundesgericht im Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 5.3.3 (BGE 143 IV 214) nicht darauf hingewiesen, dass eigentliche Noven trotz einer grundsätzlichen Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids mitzuberücksichtigen sind. Das Gegenteil ist der Fall. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich der Privatklägerin keine Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache erfolgte, sondern lediglich zur Korrektur des Urteilsdispositivs (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).
In BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 macht das Bundesgericht aber ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten von “allenfalls zulässigen Noven”. Darauf hat der Beschwerdeführer völlig zu Recht hingewiesen. Davon will das Bundesgericht nun aber offenbar nichts mehr wissen. Allenfalls zulässige Noven scheint es demnach doch nicht zu geben. Wieso können Richter nicht einfach auch mal sagen, sie hätten sich missverständlich ausgedrückt?