Zur Bindungswirkung von Rückweisungsentscheidungen des BGer
Diesmal ist es das Obergericht des Kantons Zürich, das sich zum dritten Mal mit demselben Fall befassen muss, nachdem das Bundesgericht seine Entscheide nun bereits zum zweiten Mal kassiert hat (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Das Bundesgericht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ausschliesslich auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsbegründung als willkürlich beschränke (BGer 6B_198/2015 vom 16.07.2015).
Die Vorinstanz hatte sich auf die Ausführungen des Bundesgerichts zum Sachverhalt berufen und dabei übersehen, dass das Bundesgericht kein Sachgericht ist und daher weder eine eigene Beweiswürdigung vornimmt noch verbindliche Sachverhaltsfeststellungen trifft (woran es sich bisweilen aber selbst nicht so genau hält):
Die Beschwerdeführer wenden zutreffend ein, dass das Bundesgericht im Rückweisungsurteil weder eine eigene Beweiswürdigung vornimmt noch verbindliche Sachverhaltsfeststellungen trifft. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung infolge unvollständiger und in Teilen nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung als willkürlich qualifiziert und ergänzende Beweiserhebungen für sinnvoll erachtet (vgl. Rückweisungsurteil E. 5.3 S. 7; E. 7.2; Beschwerden Ziff. 2.3.1 b). Die Vorinstanz verkennt die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids, die sich ausschliesslich auf die rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsbegründung als willkürlich beschränkt. Mangels (für die Vorinstanz verbindlicher) Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesgerichts im Rückweisungsurteil ist fraglich, ob der angefochtene Entscheid überhaupt einen der bundesgerichtlichen Prüfung zugänglichen Sachverhalt enthält (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen). Dieser erwiese sich mangels Beweiswürdigung und Begründung durch die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht als willkürlich, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 6.2).
Der Entscheid ist nicht leicht nachvollziehbar. Sie führte nach meinem Verständnis im Ergebnis wohl dazu, dass immer nur die Begründung, nicht aber die Sachverhaltsfeststellung an sich willkürlich sein kann. Ganz ohne Sachverhaltsfeststellung und ganz ohne Beweiswürdigung kann ja das Bundesgericht nicht auf Willkür schliessen. Die Vorinstanz wird nun also ihren Entscheid erneut bestätigen und ihn etwas cleverer begründen müssen.
Es geht also um die reine Willkür. Als Gegenstück zur nackten Wahrheit.