Zur Dauer von Massnahmen nach Art. 61 StGB
In einem neuen Grundsatzentscheid klärt das Bundesgericht die Höchstdauer und die Berechnung von befristeten Massnahmen für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 4 StGB (BGE 6B_95/2020 vom 20.02.2020, Publikation in der AS vorgesehen).
Hier die Zusammenfassung aus dem zitierten Entscheid selbst:
Zusammengefasst stellt der vorzeitige Massnahmenvollzug einen mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug dar, der bei der Berechnung der Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 Satz 1 StGB zu berücksichtigen ist. […]. Fraglich erscheint noch, ob hinsichtlich des vorzeitigen Massnahmenvollzugs auf das Datum von dessen Anordnung beziehungsweise Genehmigung oder den Eintritt der betroffenen Person in die Einrichtung für junge Erwachsene abzustellen ist. Es erscheint angemessen und praktikabel, auf das Datum der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs abzustellen (vgl. MARIANNE HEER, Nachverfahren, a.a.O., S. 62 f.). […]. Aus dem gleichen Grund sind kurzzeitige Umplatzierungen bei der Berechnung der Höchstdauer der stationären therapeutischen Massnahme für junge Erwachsene nicht zu berücksichtigen. Hingegen sind Umstände, welche die Betroffenen beeinflussen können, wie beispielsweise die Flucht aus der Einrichtung für junge Erwachsene, hinzuzurechnen [E. 2.9.].
Warum brauchen wir noch ein Gesetz, wo wir doch das Bundesgericht haben? Und was gilt nächste Woche?