Zur Diskriminierung der "Kulturpflanze Hanf"

Mit einer originellen Rüge hatte sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der „Kulturpflanze Hanf“ zu befassen (BGer 6B_946/2008 vom 31.03.2009):

Die Beschwerdeführerin rügt, die massive Repression gegen den Anbau der in der Schweiz alteingesessenen Kulturpflanze Hanf verstosse gegen Art. 78 Abs. 4 BV, welcher den Bund verpflichte, die Tier- und Pflanzenwelt zu schützen, Lebensräume in der natürlichen Vielfalt zu erhalten und bedrohte Arten vor dem Aussterben zu schützen. Art. 190 BV steht auch dieser Rüge entgegen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sie wäre im Übrigen offensichtlich unbegründet. Für die Herstellung von Betäubungsmitteln besonders geeignet sind eigens für diesen Zweck gezüchtete Sorten mit einem gesteigerten THC-Gehalt. Die Entkriminalisierung des Anbaus von Drogenhanf würde somit nichts zum Erhalt alter heimischer Hanfsorten beitragen (E. 2, Hervorhebungen durch mich).