Zur Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Ein im Kanton St. Gallen als amtlicher Verteidiger eingesetzter Anwalt ist zwar mit seinen Anträgen für seinen Mandanten durchgedrungen, nicht aber mit seinen Honorarforderungen. Geltend gemacht hatte er rund CHF 5,000.00, erstinstanzlich zugesprochen erhielt er rund 2,000.00. Auf Kostenbeschwerde hin besserte die zweite Instanz leicht nach und setzte die Entschädigung auf rund CHF 3,000.00 fest. Für den Rest führte der Anwalt Beschwerde in Strafsachen. Darin (6B_183/2007 vom 05.09.2007) machte er geltend,
die vorinstanzliche Praxis führe dazu, dass bei vollständigem Obsiegen ein privater Verteidiger vom Staat grundsätzlich 100 % seiner Kosten ersetzt erhalte, ein amtlicher in derselben Situation aber nur 80 %. Für diese Ungleichbehandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, was eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV darstelle. Zwischen einem amtlichen und privaten Verteidiger bestehe kein qualitativer Unterschied und auch die öffentliche Aufgabe, die ein amtlicher Verteidiger erfülle, rechtfertige eine Honorarkürzung nicht. Sein Entschädigungsanspruch basiere bei einem vollständigen Obsiegen nicht auf der amtlichen Verteidigung als solcher, sondern darauf, dass die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden sei und eines Verteidigers bedurfte. Folgerichtig sei diesem für den erzielten Freispruch die gleiche Entschädigung zuzusprechen, wie sie einem privaten Verteidiger in derselben Situation unstreitig zustünde (E. 3.1).
Dem folgte das Bundesgericht nicht:
Private und amtliche Verteidiger sind in der Regel gleich qualifiziert. Es ist auch davon auszugehen, dass sie ihre Arbeit gewissenhaft verrichten. Vergleicht man lediglich die Qualifikation und den Arbeitseinsatz eines privaten und eines amtlichen Verteidigers, dürfte nach der Logik des Beschwerdeführers das Honorar eines amtlichen Rechtsbeistands auch nicht gekürzt werden, wenn sein Mandant im Verfahren vollständig unterliegt, weil er auch bei einem solchen Verfahrensausgang eine vollwertige Leistung erbracht hat. Dass die niedrigere Entschädigung amtlicher Verteidiger vor der Verfassung nicht standhalte, rügt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich. In BGE 132 I 201 wird ausführlich dargelegt, wie sich die Entschädigung für amtliche Verteidigung in den Kantonen entwickelt hat und welche Minimalansätze die kantonalen Regelungen erfüllen müssen, damit sie der Bundesverfassung gerecht werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der amtliche Verteidiger bei einem vollständigen Obsiegen nicht zu entschädigen, weil die verteidigte Person zu Unrecht angeklagt worden ist, sondern weil er eines Verteidigers bedurfte. Im gegenteiligen Fall des Unterliegens ist er nämlich ebenfalls zu entschädigen, obwohl sein Mandant zu Recht angeklagt worden ist. Rechtsgrundlage für die Entschädigung ist in beiden Fällen das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Inwiefern dieses öffentlich-rechtliche Verhältnis in ein privates zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten umgewandelt werden könnte, sobald dieser obsiegt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Weil aber diese beiden Rechtsverhältnisse nicht vergleichbar sind, ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Gleichheitssatz verletzt, unbegründet (E. 3.2).
Damit wurde die Beschwerde völlig zu Recht abgewiesen (zu Recht jedenfalls dann, wenn die Begründung des Beschwerdeführers in E. 3.1 vollständig wiedergegeben wurde). Die Gerichtsgebühr setzte das Bundesgericht auf CHF 2,000.00 fest. Man rechne …