Zur gesetzlichen Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 Abs. 1 BV einer gesetzlichen Grundlage. Als solche genügt dem Bundesgericht neuerdings auch ein Personalreglements, das vom Gerichtsrat des Kantons BS erlassen wurde (BGer 2C_546/2018 vom 11.03.2019, Fünferbesetzung, ohne Publikation in der AS).

Das Reglement enthält folgende Vorschrift:

Die Präsidentinnen und Präsidenten, die Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie weitere an der Beratung des Gerichts beteiligte Personen wie insbesondere Volontärinnen und Volontäre haben sich in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole zu enthalten.  

Das soll als gesetzliche Grundlage genügen, auch wenn es gar nicht von der Legislative erlassen wurde. Dass es tatsächlich eher nicht genügt, erschliesst sich aus der Begründung des Bundesgerichts, das die Verantwortung auf den Beschwerdeführer abzuwälzen versucht:

Dass die Kantonsverfassung die Delegation von Befugnissen zum Erlass anderer Bestimmungen ausschliessen würde, macht der Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend, zumal die Justizverwaltung nach § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor) [E. 4.4.3. Hervorhebungen durch mich].