Zur Handhabung der amtlichen Verteidigung

NZZonline kommt auf den Zwillingsmord von Horgen (vgl. meinen früheren Beitrag) und die geäusserte Kritik an der Verteidigerin zurück. Es geht dabei weniger um den Einzelfall, sondern um “generelle Kritik an der Handhabung der amtlichen Verteidigung”. Die wichtigsten Kritikpunkte mit meinen Bemerkungen in Klammern:

  • Amtliche Verteidigungen werden durch das Gericht an Anwälte übertragen, die sich in eine entsprechende Liste eintragen lassen können. Die Zuteilung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge [in den meisten Kantonen wählen die Strafverfolger ihre “Gegner” selbst aus und dies mehr oder weniger willkürlich].
  • Die Arbeit eines Pflichtverteidigers wird mit 200 Franken pro Stunde entschädigt – das ist weniger als der übliche Tarif [von einem solchen Stundenansatz können Verteidiger in anderen Kantonen nur träumen].
  • Ist eine Pflichtverteidigung einmal bestellt, kann sie kaum mehr ausgewechselt werden [was dazu führen kann, dass eine wirksame Verteidigung gar nicht mehr möglich ist].
  • Pflichtverteidiger haben manchmal das Gefühl, Straffälle nebenbei behandeln zu können [was ihre Chancen auf Zuteilung amtlicher Mandate zumindest nicht verschlechtert].
  • Obwohl gerade Strafprozesse für die Angeklagten einschneidende Folgen haben können, werden an Pflichtanwälte keinerlei fachliche Anforderungen gestellt, noch müssen sie Praxiserfahrung vorweisen [nun gut, das müssen Richter und Staatsanwälte bekanntlich auch nicht].

Zum Thema gäbe es noch viel zu sagen.