Zur Heilung von Verfahrensfehlern
Der juristische Sprachgebrauch ist bisweilen abgehoben und holprig. Ich werde mich beispielsweise nie daran gewöhnen können, dass Mängel „heilbar“ sein können. Nicht heilbar sind Mängel, wenn die Heilung vor einer Rechtsmittelbehörde mit beschränkter Kognition erfolgen soll.
Daran erinnert das Bundesgericht in einem heute publizierten Urteil (BGer 6B_1045/2016 vom 25.01.2017):
Die Heilung einer allfällig vor erster Instanz erfolgten Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips durch die Vorinstanz ist im konkreten Fall daher ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgeht, eine solche Heilung sei erfolgt, und sich in der Folge nicht mit der entsprechenden (entscheidwesentlichen) Rüge des Beschwerdeführers auseinandersetzt, verletzt sie dessen rechtliches Gehör (E. 1.3).
Nicht aus dem Entscheid hervor geht, worin die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips bestanden haben soll. Da das Urteil ja aber ohnehin schon feststeht, woran der festgestellte Verfahrensmangel kaum etwas ändern wird, müssen wir das zu erwartende nächste Urteil des Bundesgerichts abwarten.