Zur Kautionspflicht im Rechtsmittelverfahren
Nach Art. 383 StPO kann die Privatklägerin im Rechtsmittelverfahren zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts darf diese Bestimmung aber nicht auf andere Verfahrensbeteiligte angewendet werden (BGE 6B_1356/2017 vom 17.01.2018, Publikation in der AS vorgesehen).
Damit korrigiert das Bundesgericht das Obergericht des Kantons Zürich, das auf eine Berufung anderer Verfahrensbeteiligter mangels Kautionsleistung nicht eingetreten war. Die anderen Verfahrensbeteiligten waren im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung von Ersatzforderungen für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile verurteilt worden. Dagegen müssen sie sich gemäss Bundesgericht wirksam wehren können:
Gegen die Beschwerdeführer wurden im vorliegenden Strafverfahren keine strafrechtlichen Vorwürfe erhoben. Das Bezirksgericht verpflichtete sie als durch die Straftaten angeblich Begünstigte jedoch gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung von Ersatzforderungen in der Höhe von Fr. 150’000.–, Fr. 685’000.– bzw. Fr. 30’000.– an den Staat. Die Beschwerdeführer nahmen am Strafverfahren gegen den Beschuldigten daher als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte und damit als andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO teil. Durch eine Einziehung oder Beschlagnahme beschwerte (nicht beschuldigte) Dritte müssen sich – wie die beschuldigte Person – gegen einen staatlichen Eingriff in ihre Rechte zur Wehr setzen können. Ihre Stellung ist insofern vergleichbar mit derjenigen einer beschuldigten Person, deren Vermögenswerte beschlagnahmt oder eingezogen wurden. Es entspricht daher nicht nur dem Wortlaut von Art. 383 Abs. 1 StPO, sondern auch dem Sinn und Zweck der personellen Beschränkung dieser Bestimmung auf die Privatklägerschaft, dass von ihnen keine Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO verlangt werden darf (E. 2.4).
Eigentlich erstaunlich, dass man Art- 383 StPO anders auslegen kann. Aber wenn es um Geld geht ist die kantonale Strafjustiz erfahrungsgemäss besonders fehleranfällig.