Zur Kehrtwende Im Fall Walker

Inzwischen habe ich den Entscheid (vgl. meinen früheren Beitrag) gelesen.

Ich versuche, ihn wie folgt zusammenzufassen:

  1. And the winner is …:  der im Vorfeld heftig kritisierte Staatsanwalt bzw. der von ihm vertretene staatliche Strafanspruch bzw. wir, das Volk.
  2. Verlierer – nebst Ignaz Walker – sind: die Vorinstanz, die manipulativen Medien und der amtliche Verteidiger, der über seine offenbar übersetzte Kostennote in die Schranken gewiesen wird.
  3. Rechtlich hat die Vorinstanz “in dubio pro reo” willkürlich angewendet (das ist angesichts der Willkürkognition eigentlich nur möglich, wenn das Bundesgericht ohne jeden – nicht nur ohne jeden vernünftigen – Zweifel von der Schuld Walkers überzeugt ist). Damit sind die Hände der Vorinstanz im neuen Verfahren tatsächlich gebunden.

Das aus meiner Sicht auffälligste Zitat läuft auf den Vorwurf an die Vorinstanz hinaus, sie habe an der Schuld Walkers gezweifelt:

Die Vorinstanz verkennt zudem, dass nicht jede durch nichts belegte und noch so entfernte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt auch anders zugetragen haben könnte, Zweifel an der Schuld zu begründen vermag. Rechtserheblich sind nur begründete Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (…) [E. 15.2].

Das entspricht zwar dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 StPO, aber m.E. nicht der Unschuldsvermutung.