Zur Lösung eines Zuständigkeitskonflikts nicht zuständig
Im Rahmen eines durch das BAZL geführten Verwaltungsverfahrens stiess die Verfahrensleitung auf mögliche Straftaten. Das BAZL übergab das Dossier “zuständigkeitshalber” der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche sich aber ebenfalls als nicht zuständig erachtete und nicht eintrat. Das BAZL wollte den Kompetenzkonflikt dem Bundesgericht vorlegen, womit es zu einer Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den Kanton Bern vor Bundesgericht kam. Das Bundesgericht hat nun entschieden, es sei nicht zuständig, über die Zuständigkeit der sich als unzuständig erachtenden Behörden zu entscheiden.
Es weist die Klage zur Behandlung des Kompetenzkonfliktes gemäss Art. 25 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG (Art. 30 Abs. 2 BGG) ans Bundesstrafgericht:
Art. 20-21 VStrR enthalten Bestimmungen betreffend die sachliche Zuständigkeit für die Untersuchung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen. Art. 25 Abs. 1 VStrR lautet wie folgt: “Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände”. Gemäss der einhelligen Lehre und Praxis begründet diese Bestimmung eine gesetzliche Kompetenz zur Beurteilung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Bundesverwaltungsbehörden und kantonalen Strafbehörden in Verwaltungsstrafsachen (…). Damit ermächtigt das VStrR die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zur Beurteilung solcher Anstände, weshalb die Klage an das Bundesgericht sich als unzulässig erweist (Art. 120 Abs. 2 BGG) [E. 1.7].
Bis in unserer wundervollen Bananenrepublik die höchsten Gremien den Streit über die Zuständigkeit ausgefochten haben, ist wohl der allenfalls vorhanden gewesene Straftatbestand endlich verjährt…